Hostsharing wehrt sich gegen die Blockierung ihrer Mailserver durch die Deutsche Telekom AG

Die Hostsharing eG hat bei der Bundesnetzagentur beantragt, die Deutsche Telekom AG zu verpflichten, die wettbewerbsdiskriminierende Filterung von SMTP-Servern in ihren Speedport-Routern zu beseitigen. Die standardmäßige Blockierung von E-Mail-Servern der Genossenschaft durch die Deutsche Telekom verstößt gegen das Prinzip der Netzneutralität auf der letzten Meile zum Endkunden.

Telekom blockiert SMTP-Mailausgangsserver der Genossenschaft

Mit einem Schreiben vom 29.6.2017 beantragte die Hostsharing eG bei der Bundesnetzagentur, die Deutsche Telekom AG dazu zu verpflichten, das standardmäßige Blockieren der SMTP-Ausgangsports der Hostsharing SMTP-Ausgangsmailserver in ihren ›Speedport-Routern‹, die von der Telekom ihren Endkunden am Ende der letzten Meile zur Verfügung gestellt werden, künftig zu unterlassen. Die Blockierung ist nach Ansicht des Vorstandes der Genossenschaft ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Netzneutralität sowie ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Telekom.

Aus der Begründung

»Die Genossenschaft Hostsharing eG bietet für ihre Mitglieder u.a. Webhosting einschließlich flexibler SMTP-Mailausgangsserver für den Versand von E-Mails an. Dies geschieht flexibel in der Weise, dass jedes Kundenpaket (ein Mitglied bzw. Kunde kann auch viele Pakete haben) mit einem eigenen, frei konfigurierbaren Mailserver ausgestattet ist.

Hostsharing eG steht insoweit auch im direkten Wettbewerb mit der Telekom, die ebenfalls Webhosting und ihren Kunden insbesondere auch E-Mail-Versand über SMTP-Server der Telekom anbietet. Ferner kontrolliert der Deutsche Telekom AG Konzern mittels seiner operativ tätigen Gesellschaft(en) vollständig den Internet-Verkehr zu den Telekom-Endkunden u.a. auch über die beim Endkunden von ihr bevorzugt eingesetzten DSL-Router der Eigenmarke Speedport. Dies geschieht auch in der Eigenschaft des mit beträchtlicher Marktmacht beim Betreiben ihres öffentlichen Telekommunikationsnetzes ausgestatteten bzw. auf der letzten Meile sogar marktbeherrschenden Unternehmens, wie hinlänglich bekannt.

Die Telekom nützt nun ihre Kontrolle über die eingesetzten Speedports zum eigenen Vorteil aus, indem sie in diesen zusätzliche ›Leistungsmerkmale‹ hat implementieren lassen.

Im voreingestellten Zustand, also im Normalfall, blockiert der Speedport Router alle SMTP-Mail-Ausgangsserver, die nicht auf der von der Telekom gepflegten ›Liste sicherer Mailserver‹ stehen, durch Blockade des entsprechenden Ports. Nur die Verbindungen zu den ›sicheren Mailservern‹ werden hergestellt, für die anderen wird die Verbindung blockiert, ohne dass dies der Nutzer ohne weiteres feststellen könnte. ›Sichere Mailserver‹ sind natürlich die der Telekom sowie weiterer großer Wettbewerber. Für den Nutzer, der eine Standard-Verbindung zum Mailversand über die Hostsharing- Mailausgangserver herstellen möchte, sieht es hingegen so aus, als würden diese gar nicht funktionieren, eine krasse Behinderung des kleinen Wettbewerbers Hostsharing eG, aber auch anderer Anbieter, die nicht auf der Liste stehen.

Die Mailserver von Hostsharing eG sind nicht in diese Liste eingetragen, und das gesamte Konzept entspricht in keiner Weise den allgemeinen Internet-Standards, denn nach diesen können beliebige Mailausgangsserver von überall aus genutzt werden. Von der Telekom werden hingegen die von ihr willkürlich ausgewählten Mailausgangsserver als sogenannte ›sichere Mailserver‹ bezeichnet, mithin sind andere Mailserver von Wettbewerbern angeblich ›unsicher‹, eine im allgemeinen frei erfundene, unwahre und diskriminierende Behauptung, die zur Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund führt und den Endkunden komplett in die Irre führt.

Denn anders als die Telekom den Endkunde glauben machen will, geht es nämlich überhaupt nicht um die Sicherheit seines Mailversands. Denn die ›Sicherheit‹ eines Mailservers bemisst sich nach dem Stand der Technik z.B. nach der Zuverlässigkeit der Zustellung oder der Datensicherheit (Privatheit) der Mails. Hierum geht es aber bei der seltsamen Telekom-Blockade der Ausgangsmailserver gar nicht!

Die Blockade hat zwei Effekte: Zum einen behindert sie aktiv den Wettbewerb, wie auch Hostsharing eG bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen und schmäht den Wettbewerb auch noch als ›unsicher‹. Zum anderen wird den betroffenen PC-Besitzern so die Möglichkeit genommen, im Telekom-Netz hinter dem Speedport Router mittels Verkehrsüberwachung feststellen zu können, dass ihr eigener Rechner unter fremder Kontrolle steht und Spam versendet, da der Versand nicht an der Wurzel festgestellt und bekämpft, sondern nur unterdrückt wird. Begibt sich der Kunde z.B. mit seinem Laptop in ein anderes Netz, etwa ein WLAN außer Haus, lebt der ungewollte Spam-Versand wieder auf und der Rechner bleibt von Schadsoftware befallen. Denn die Bekämpfung von Spam-Versand könnte ein Grund für die Maßnahme der Telekom sein, was aber nicht genau bekannt ist. Tatsächlich aber handelt es sich für die Gesamtsicherheit des Internet bei der ›Liste sicherer Mailausgangsserver‹ um keinen Sicherheitsgewinn, sondern um ein Sicherheitsrisiko, weil es das Erkennen von Netzgefahren auf dem eigenen PC oder Smartphone des Telekom-Endkunden verdeckt und behindert.

Durch all dies wird die Funktion der Mailausgangsserver von Hostsharing eG in der Standardkonfiguration vorsätzlich unterdrückt und funktionsunfähig gemacht, d.h. unsere Mitglieder können in der Standardeinstellung der Telekom-Speedports keine Mails über Hostsharing versenden, also z.B. auch nicht sicher über ihre jeweilige eigene Domain. Nur der Speedport-Kundige weiß, dass man die Blockade über ein nur über das Web zugängliches Interface am Gerät auch ausschalten kann. Dazu muss der Kunde dieses aber zunächst sich zugänglich machen und verstehen.

Bis daher diese von der Telekom entgegen den Internet-Standards künstlich herbeigeführte Fehlerursache entdeckt wird, können oft viele Stunden vergeblich aufgewendeter Arbeitszeit vergangen sein. Spitzen-Router anderer Hersteller, wie etwa die FritzBox Modelle, haben solche unsinnigen ›Leistungsmerkmale‹ erst gar nicht. Weiteren Ärger verursacht in den Speedports die behauptete Möglichkeit, auch von eigener Hand eigene Mailserver einzutragen, was aber nach zahlreichen Berichten oftmals aufgrund von Qualitätsproblemen der Router dann doch nicht oder nur unzuverlässig funktioniert. Trotz dieser klar mit technischen Mitteln willkürlich diskriminierenden Verhaltensweise der Telekom gegenüber uns und anderen Wettbwerbern haben wir das Gespräch mit der Telekom gesucht mit dem Ziel, uns mit dem Eintrag “*.hostsharing.net” auf die von ihr gepflegte Whitelist der Speedport-Router zu setzen und so wenigstens für uns eine pragmatische Lösung zu finden, die allerdings nach wie vor eine Verletzung der Netzneutralität beinhaltet, weil der Endkunde nicht beliebige Mailserver im Internet mit der Standardeinstellung des Speedportrouters erreichen kann.

Die Telekom war auch bereit, jeden einzelnen unserer Mailausgangsserver in ihre Liste aufzunehmen. Entgegen den Internet-Standards für Domain Names sei jedoch eine Aufnahme eines Standard-Eintrags der Form *.hostsharing.net für alle unsere Mailausgangsserver der Telekom als größtem Internet-Provider in Deutschland technisch nicht möglich. Dies ist, falls es der Wahrheit entspricht, nur durch schwere Designmängel der Software der Speedport-Router erklärbar, die offenbar gängige Internet-Standards nicht beherrscht. Eine Aufnahme jedes einzelnen unserer Mailausgangsserver für jedes Kundenpaket würde für uns als Genossenschaft mit bescheidenen Ressourcen einen völlig unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten, nur um die negativen Effekte der willkürlichen Maßnahmen der Telekom zu bewältigen. Darüber hinaus würde die ständig aktuell zu haltende Offenlegung dieser sich dynamisch stets verändernden Informationen an die Telekom dieser ermöglichen, unsere Kunden- und Technikstrukturen und damit unsere Geschäftsgeheimnisse wettbewerbswidrig auszuforschen. Auch gibt es keinen Grund, von der kundenfreundlichen Maxime eigener Mailausgangsserver pro Paket für unsere Kunden abzurücken, was dann mit erheblichem Mehraufwand ohne Sicherheitsgewinn bei schlechterer Leistung für unsere Mitglieder bezahlt werden müsste. Da bei der Speedport-Maßnahme der Telekom es schon an einem vernünftigen legitimen Zweck fehlt, ist das weder begründ- noch zumutbar.«

Die Hostsharing eG ist der Meinung, dass dieses Verhalten der Deutschen Telekom gegen die Netzneutralität verstößt, wie sie in der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG und § 41a TKG festgelegt ist.

»Es besteht daher in dieser Situation ein Anspruch auf Verpflichtung der Telekom, weil die gegenwärtige Situation mit der Netzneutralität nicht vereinbar ist und die Bundesnetzagentur zu deren Durchsetzung verpflichtet ist.

Dies ergibt sich zunächst schon als europarechtliche Verpflichtung für die Bundesnetzagentur aus der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. März 2002, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Nov. 2009, Art. 8 Abs. 4 lit. g i.V.m. Art. 7 Abs. 1.

Die Verpflichtung des Art. 8 Abs. 4 lit. g ist bereits hinreichend klar, ebenso die Handlungsaufforderung an die Bundesnetzagentur in Art. 7 Abs. 1, um auch als Richtlinie eine Anspruchsgrundlage zu schaffen, auch wenn die Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers zur Umsetzung mit § 41a TKG zunächst nur als leere Hülle ohne Substanz in nationales Recht umgesetzt wurde, weil eine entsprechende Rechtsverordnung zur Konkretisierung des Begriffs der Netzneutralität bisher nicht von der Bundesregierung erlassen wurde. Es besteht schon aufgrund der Rahmenrichtlinie Anspruch auf Beseitigung der Speedport-Netzblockade nach dem Wortlaut von lit. g) i.V.m. § 41a TKG durch verpflichtendes Handeln der Bundesnetzagentur. Dieser besteht, weil es sich bei den blockierten SMTP Mailausgangsservern um einen Dienst handelt, der unter den in lit g) konkret formulierten Anspruch des Endnutzers fällt, beliebige Anwendungen und Dienste benutzen zu dürfen, wozu der Endnutzer durch die Mitgliedsstaaten und die hier zuständige Bundesnetzagentur in die Lage zu versetzen ist.

Zusätzlich hat der europäische Gesetzgeber mit der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates [TSM-VO] vom 25. Nov. 2015 mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 eine weitere Anspruchsgrundlage auf Erlass der begehrten Verpflichtung der Telekom geschaffen, weil die Telekom direkt gegen den Wortlaut des dort normierten Verkehrsgleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot verstößt, indem sie die Mailausgangsserver der Hostsharing eG im Gegensatz zu ihren eigenen standardmäßig blockiert. Aus Nr. 24 der ergänzenden BEREC-Empfehlungen zur Netzneutralität ergibt sich nichts anderes. Die Ausnahme von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 TSM-VO greift hier auch nicht, schon weil die automatisch voreingestellte Blockade von Hostsharings Mailausgangsservern durch die Telekom-Speedports weder überhaupt eine unter Verkehrsmanagement vernünftigerweise zu subsumierende Maßnahme sein kann, noch diskriminierungsfrei ist, da es für die technische Ungleichbehandlung keinen vernünftigen sachlichen Grund gibt, jedenfalls keinen, der eine Wettbewerbsbehinderung rechtfertigen würde. Insbesondere aus den Nr. 37 und 49 der BEREC-Empfehlungen zur Netzneutralität ergibt sich nichts anderes, es liegt ein eindeutiger Verstoß vor.

Schließlich ergibt sich ein weiterer Anspruch auf die begehrte Verpflichtung aus § 42 Abs. 1 u. 4 Satz 1, 3 u. 6 TKG, weil die Telekom Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht ist. Ihre diesbezügliche Stellung beim Endkunden ihres Telekommunikationsnetzes gegenüber Hostsharing eG in Gestalt ihrer Speedport-Router Kontrolle hat sie missbräuchlich ausgenutzt, indem sie die Router dazu zweckentfremdet hat, ihr nicht genehmen Verkehr standardmäßig einfach auszufiltern. Die E-Mail Dienste Hostsharings wurden durch Blockade der E-Mail-Ausgangsserver Hostsharings in ihren Speedport-Routern standardmäßig funktionsunfähig gemacht. Schließlich sah sich die Telekom als größter Internet-Provider in Deutschland nicht in der Lage, ihre rechtswidrige, die Netzneutralität und das Wettbewerbsrecht verletzende Ausfilterung zu Lasten der Hostsharing eG wenigstens so zu modifizieren, dass sie mit einem den Internet-Standards entsprechenden Eintrag der Gestalt *.hostsharing.net in ihrer Whitelist-Datenbank Abhilfe geschaffen hätte.«

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