Rechtliches

§3 Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

II Mitglieder

    natürliche PersonenPersonengesellschaften des Handelsrechtsjuristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb einer Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

(2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Abgewiesenen innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung das Recht der Berufung an den Aufsichtsrat zu, der endgültig entscheidet.

§5 Geschäftsanteil und Rücklage

(1) Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Über die anteilige Verwendung und die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.

(2) Der Geschäftsanteil beträgt 64 Euro und ist bei Eintritt an die Genossenschaft zu zahlen. Der Vorstand kann in Einzelfällen einer Ratenzahlung zustimmen.

(3) Weitere Geschäftsanteile können erworben werden. Für den Erwerb gilt §4 entsprechend. Falls zum Zeitpunkt des Erwerbs weiterer Geschäftsanteile die Summe der Geschäftsanteile des betreffenden Mitgliedes 15% aller Geschäftsanteile überschreitet, ist die virtuelle Mitgliederversammlung zu befragen.

(4) Bis die gesetzliche Rücklage 20% der Summe der Geschäftsanteile erreicht, sind dieser mindestens 20% des Jahresgewinns zuzuführen, abzüglich eines Verlustvortrages. Über einen höheren Betrag beschließt die Generalversammlung. Übersteigt die gesetzliche Rücklage 20% der Summe der Geschäftsanteile, so gilt der überschießende Betrag als freie Rücklage, die vom Vorstand für andere Zwecke verwendet werden kann.

(5) Überzahlte Beträge können durch die Generalversammlung anderwertig verwandt werden.

(6) SolangeGeschäftsanteile nicht zu 100% eingezahlt sind, sind die auf die jeweiligen Mitglieder entfallenden Jahresüberschüsse den jeweiligenGeschäftsguthaben zuzuschreiben. Darüber hinaus gehende Beträge können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausgeschüttet werden, wenn die Generalversammlung dies beschließt.

(7) Die Beteiligung am Gewinn erfolgt im Jahr des Eintritts entsprechend dem Zeitraum der Mitgliedschaft.

§6 Kündigung, Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündigen.

(2) Die Kündigung ist spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief oder persönliche Übergabe der Kündigung gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Die Beendigung etwaiger laufender Mindestabnahmeverpflichtungen des kündigenden Mitglieds richtet sich nach der Betriebsordnung.

(4) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben, auch im Laufe des Geschäftsjahres, durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft ausscheiden, sofern die Erwerberin/der Erwerber an ihrer/seiner Stelle Mitglied wird oder sofern dieselbe/derselbe schon Mitglied ist und deren/dessen bisheriges Guthaben mit dem ihr/ihm zuzuschreibenden Betrag den Betrag ihrer/seiner Geschäftsanteile nicht übersteigt. Für die ggf. erforderliche Übernahme weiterer Geschäftsanteile gilt § 5 Ziff. 3.

§7 Tod des Mitglieds

(1) Mit dem Tod des Mitgliedes geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sofern die Erben nicht mit Zustimmung des Vorstandes die Mitgliedschaft fortsetzen. Für die Fortsetzung gilt § 4 entsprechend.

§8 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn

  • es trotz schriftlicher Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses den gemäß der Satzung bzw. der Betriebsordnung der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder
  • die Genossenschaft durch sein Verhalten schädigt oder geschädigt hat.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist zu begründen.

(3) Bei Einspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Ausschlussbeschluss entscheidet die virtuelle Mitgliederversammlung.

(4) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(5) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates können nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

§9 Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss der Genossenschaft maßgebend.

(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Berechtigte Forderungen der Genossenschaft können gegen das auszuzahlende Guthaben aufgerechnet werden.

(3) Auf das sonstige Vermögen und die Rücklagen der Genossenschaft hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.

§10 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben, unabhängig von ihren Geschäftsanteilen, eine Stimme in der Generalversammlung und der virtuellen Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen des Gesetzes, des Statuts der Genossenschaft und der Betriebsordnung die Leistungen in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.

§11 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft zu wahren.

(2) Jedes Mitglied hat den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, des Statuts, der Betriebsordnung und den Beschlüssen der Organe nachzukommen.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Einzahlung auf den Geschäftsanteil zu leisten und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(4) Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen und Produkte der Genossenschaft sind nach den jeweils gültigen Tarifen zu zahlen.

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, interne Informationen, Vorgänge oder sonstige Dinge, die der Genossenschaft erheblichen Schaden zufügen können, nicht an unbeteiligte Dritte weiterzugeben.

(6) Das Mitglied ist verpflichtet, Adressenänderungen innerhalb von drei Wochen dem Vorstand mitzuteilen.

Die Satzung der Hostsharing eG im pdf-Format zum download: Satzung

Geändert am: 22.12.2005, 09:42 Uhr
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