Rechtliches

§17 Nachschusspflicht

(1) Die Haftung der Genossen ist auf ihren jeweiligen Geschäftsanteil beschränkt, es besteht keine Nachschusspflicht.

IV Sonstiges

§18 Geschäftsführung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht für das vergangene Jahr Geschäftsjahr auf, und legt sie dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor.

(3) Jahresabschluss und ggf. Lagebericht werden auf der Generalversammlung mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorgelegt. Der Aufsichtsrat berichtet auf der Generalversammlung über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

(4) Zwei Wochen vor der der Generalversammlung vorausgehenden virtuellen Mitgliederversammlung werden der Jahresabschluss, Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrates in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zugänglich gemacht und auf der Website in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich bekannt gemacht.

(5) Auf Verlangen und gegen Kostenerstattung kann das Mitglied eine Abschrift dieser Dokumente ausgehändigt bekommen.

(6) Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließt der Vorstand. Auf die beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Anspruch.

(7) Über die Verwendung des Jahresüberschusses und die Deckung des Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.

§19 Auflösung und Abwicklung

(1) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetz maßgebend.

(2) Ein nach Auszahlung des Geschäftsguthabens vorhandener Überschuss wird nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt.

§20 Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch unmittelbare Information der Mitglieder, vorrangig auf der Website von Hostsharing eG.

(2) Soweit die Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgen Bekanntmachungen unter der Firma der Genossenschaft im Amtlichen Anzeiger Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes.

§21 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung ist durch die Mitglieder in der Gründungsversammlung vom 13. September 2001 beschlossen worden.

(2) Wenn einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, oder unwirksam werden sollten, so soll die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden. Die ungültigen Bestimmungen sind durch gesetzlich zulässige Bestimmungen zu ersetzen. Die Generalversammlung hat diese Bestimmungen in ihrer nächsten Sitzung durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder am besten entsprechen.

 

 

Hamburg, den 13. September 2001

 

Die Satzung der Hostsharing eG im pdf-Format zum download: Satzung

Geändert am: 22.12.2005, 09:43 Uhr
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