Rechtliches

§12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, des Statuts und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(2) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Erteilung von Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Details sind in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.

(4) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

 

III Organe und Gremien

§13 Der Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäfte des Vorstandes und ist verpflichtet sich über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu informieren. Er kann vom Vorstand jederzeit Berichterstattung verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, den Kassenbestand und sonstige Papiere der Genossenschaft prüfen.

(2) Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Vorschlag des Vorstandes über die Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung und den Geschäftsbericht des Vorstandes.

(3) Vor Feststellung des Jahresabschlusses erstattet der Aufsichtsrat der Generalversammlung und der virtuellen Mitgliederversammlung über die Prüfung gem. Ziff. 2 Bericht.

(4) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Über eine größere Mitgliederzahl entscheidet die Generalversammlung. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt.

§14 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Regeln über die elektronische Kommunikation festgelegt sind.

(2) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Mitglieder können sich nur von anderen Mitgliedern der Genossenschaft vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmacht ist dem Vorstand vor der Generalversammlung vorzulegen. Ein Mitglied kann maximal zwei andere Mitglieder vertreten.

(4) Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

(5) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft oder an einem anderen Ort statt, wenn dies der Vorstand in Abstimmung mit der virtuellen Mitgliederversammlung beschließt.

(6) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesandt werden. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

(8) Die Generalversammlung wird vom Vorstand geleitet.

(9) Die Beschlüsse werden gem. §47 GenG protokolliert.

(10) Vertreterinnen/Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen. Der Prüfungsverband ist über die Einberufung einer Generalversammlung zu informieren.

(11) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch offene Abstimmung.

(12) Beschlüsse der Generalversammlung über Satzungsänderungen, die Betriebsordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von 3/4 der Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

§15 Virtuelle Mitgliederversammlung

(1) Auf der Website von Hostsharing eG können zusätzlich zur Generalversammlung virtuelle Mitgliederversammlungen stattfinden. Virtuelle Mitgliederversammlungen dienen dazu, für alle wesentlichen Entscheidungen der Organe das Meinungsbild der Mitglieder einzuholen. Die Generalversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit eine Geschäftsordnung für die virtuellen Mitgliederversammlung.

(2) Will die Generalversammlung Beschlüsse fassen, die von Beschlüssen der virtuellen Mitgliederversammlung zum selben Gegenstand abweichen, so hat sie die Beschlussfassung zu vertagen. Die abschließende Entscheidung erfolgt auf einer weiteren Sitzung der Generalversammlung, die unverzüglich vom Vorstand einzuberufen ist.

§16 Auskunftsrecht

(1) Auf Anfrage ist Mitgliedern Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachlichen Beurteilung des Gegenstandes erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2) Sowohl die Gremien gegenüber den Mitgliedern als auch die Genossenschaft als ganzes gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert alles offen, was datenschutzrechtlich zulässig ist und die Belange der Genossenschaft nicht akut gefährdet.

(3) Die Auskunft kann verweigert werden, wenn

  • die Erteilung nach kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
  • die Erteilung strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde,
  • die Erteilung die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft oder die Erteilung arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Genossenschaft behandelt.

Die Satzung der Hostsharing eG im pdf-Format zum download: Satzung

Geändert am: 22.12.2005, 09:42 Uhr
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