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Geschäftsordnung des Vorstands

Version 0.4 vom 01. Juni 2002

§1 Vorstand und Geschäftsführung

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung gemäß den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung und dieser Geschäftsordnung.

(2) Die Befugnisse, Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes regeln sich nach der Satzung und den bei der Wahl durch die Generalversammlung festgelegten Bestimmungen. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und aussergerichtlich. Die Geschäftsführung des Vorstandes umfasst alle erforderlichen personellen und sachlichen Maßnahmen, die der Erfüllung des Satzungszweckes dienen.

(3) Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Geschäftsführung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt, teilweise zur verantwortlichen Erledigung und Entscheidung auf einzelne seiner Mitglieder übertragen. Die Vorstandsmitglieder erledigen die ihr Übertragenen Angelegenheiten selbständig und gewissenhaft. Sie haben die übrigen Vorstandsmitglieder über alle Vorgänge auf dem laufenden zu halten, und sind berechtigt jederzeit voneinander Auskunft über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen. Die Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben befreit nicht von ihrer Gesamtverantwortung.

(4) Inhalt und Umfang der übertragenen Geschäftsführungsbefugnisse sind schriftlich festzulegen,einschließlich der Wahrnehmung der Aufgabe im Verhinderungsfalle.

(5) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht und die Pflicht, Fehler und Mängel der Geschäftsleitung im Vorstand zur Sprache zu bringen und, wenn sie nicht alsbald beseitigt werden, den Aufsichtsrat in Kenntnis zu setzen.

§2 Vertretung

(1) Ein Vorstandsmitglied kann rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen oder Erklärungen abgeben.

(2) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Prokura und Handlungsvollmacht erteilen.

(3) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben (z.B. Systemadministration, Webmaster) anderen Mitgliedern oder anderen Personen Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss dem Umfang nach bestimmt sein. Sie soll schriftlich erteilt werden.

§3 Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen

(1) Jedes Vorstandsmitglied kann die Sitzungen einberufen, so oft es die Geschäfte der Genossenschaft erfordern, mindestens jedoch einmal im Monat. Das einberufende Vorstandsmitglied sorgt für die rechtzeitige Zuleitung der notwendigen Sitzungsunterlagen an die anderen Vorstandsmitgleider, gibt die Tagesordnung bekannt und leitet die Sitzungen.

(2) Zwischen Einberufung und Sitzung soll mindestens eine Frist von drei Tagen liegen. Änderungswünsche zur Tagesordnung sollen bis einen Tag vor der Sitzung beim Vorsitzenden beantragt werden, in dringenden Fällen kann darüber hinaus zu Beginn der Sitzung eine Auml;nderung der Tagesordnung beschlossen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann eine Sitzung verlangen.

(3) Die Vorstandssitzungen können telefonisch oder online (z.B. Chat) durchgeführt werden.

§4 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden einstimmig gefasst.

(2) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann ein Vorstand ausnahmsweise allein eine Entscheidung herbeiführen.

§5 Unternehmens-Richtlinien

(1) Soweit nicht in gemeinsamer Sitzung mit dem Aufsichtsrat zu regeln, hat der Vorstand die Grundsätze der Einkaufs-, Produktions- und Verkaufspolitik festzulegen.

(2) Der Vorstand bestimmt die Kalkulation, die Preisgestaltung und legt Bezugs- und Zahlungsbedingungen fest. Die Kalkulation und Preisgestaltung erfolgt unter der Prämisse, das allen Mitgliedern weitestgehend nur die jeweils tatsächlich verursachten Kosten und bezogenen Leistungen in Rechnung gestellt werden.

(3) Der Vorstand hat für eine ausreichende Beratung und Betreuung der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft zu sorgen. Fragen in

Angelegenheiten zur Genossenschaft direkt, Mitgliedschaft oder finanziellen Dingen können an die Mailingliste für den Vorstand gerichtet werden. Anfragen anderen Inhalts (z.B. Supportanfragen) werden unbeantwortet gelöscht.

(4) Der Vorstand startet zu grundlegenden Entscheidungen der Genossenschaft Meinungs-Umfragen. Diese können z.B. Preisgestaltung, Zahlungsbedingungen und Geschäftspolitik betreffen. Der Vorstand ist nicht an die Ergebnisse dieser Umfragen gebunden, falls diese der Verantwortlichen Erfüllung seiner Aufgaben widersprechen.Der Vorstand wird seine Vorschläge für anstehende größere Entscheidungen (z.B. Preise, Produkte, Beteiligungen, Featues, Housing-Sites, Server-Beschaffung/Miete) informal auf der Mailingliste members@hostsharing.net veröffentlichen um ein Meinungsbild der Mitglieder einzuholen.

(5) Im Verlauf des Geschäftsbetriebes notwendige Änderungen werden durch den Vorstand vier Wochen vor Wirksamkeit angekündigt.

§6 Organisation der Genossenschaft

(1) Ziel der Tätigkeit des Vorstandes ist es, die Marktstellung der Genossenschaft planmäßig auszubauen und zu festigen. Dabei sind Wirtschaftlichkeit und Liquidität der Genossenschaft auf Dauer zu sichern.

(2) Der Vorstand hat für eine den betrieblichen Verhältnissen der Genossenschaftentsprechende Organisation aufzubauen, deren Arbeit zu überwachen und für eine laufende Anpassung zu sorgen.

(3) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass grundsätzlich alle Erklärungen der Genossenschaft und gegenüber der Genossenschaft, sowie sonstige Vorgänge, deren Beweisbarkeit für die Genossenschaft von Interesse sein kann, zu Zwecken der Beweissicherung schriftlich festgehalten werden.

§7 Rechnungswesen

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes und zweckdienliches Rechnungswesen, für eine Frist gerechte Aufstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes zu sorgen. Er hat ferner die Aufbewahrung und Sicherung aller Unterlagen des Rechnungswesens zu gewährleisten.

(2) Innerbetriebliche Kontrollen müssen im notwendigen Umfang eingerichtet werden und durch geführt werden, mit dem Ziel, die Genossenschaften vor Verlusten aller Art zu schützen.

(3) In regelmäßigen Abständen sollen Zwischenabschlüsse und Ergebnis-Vorschau-Rechnungen angefertigt, beraten und dem Aufsichtsrat zugeleitet werden. Die Häufigkeit wird in einer Sitzung mit dem Aufsichtsrat beschlossen.

(4) Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz, einer Zwischenbilanz oder aus sonstigem Anlass, dass mit einem Verlust zu rechnen ist, so ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich den Aufsichtsrat von den getroffenen Feststellungen und den eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen ist, dass der Verlust nur durch Inanspruchnahme der offenen Rücklagen gedeckt werden kann, oder dass ein Verlustvortrag erforderlich ist.

§8 Personalangelegenheiten

(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft als Arbeitgeber gegenüber allen Mitarbeitern.

(2) Arbeitsverträge, Gehaltsvereinbarung, Änderungen des Arbeitsbereiches und Entlassungen bedürfen eines vorherigen Vorstandsbeschlusses.

§9 Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand hat im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit den Aufsichtsrat bei der Erfüllung seiner Überwachungspflichten zu unterstützen und dem Aufsichtsrat Berichte, Nachweise und Auskünfte zu geben. Er hat den Aufsichtsrat unverzüglich über alle Angelegenheiten zu informieren, die für die Genossenschaft von wesentlicher Bedeutung sein können.

(2) In Fällen, in denen eine Mitteilung des Vorstandes an den Aufsichtsrat außerhalb von Sitzungen erfolgt, ist diese an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung an seinen Stellvertreter zu richten.

§10 Sorgfaltspflicht und Haftung

(1) Die Vorstandsmitgleider haben sorgfältig, ordentlich und gewissenhaft zu handeln. Sie haben über alle vertraulichen Angelegenheiten, Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie von Mitgliedern, Kunden und Mitarbeitern, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.

(2)Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

§12 Niederschriften

(1) Beschlüsse und Feststellungen sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Zu Beginn der Sitzungen wird ein Protokollführer benannt.

(2) Ausführlicher Protokollierung bedürfen insbesondere Entscheidungen über Investionen, allgemeine Gestaltung der Konditionen, die Grundsätze der Preiskalkulation. Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern sowie über Angelegenheiten, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen und wenn bei Beschlüssen einzelne Vorstandsmitgleider widersprochen haben.

(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren. Eine Kopie jeder Niederschrift ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

§13 Anerkennung der Geschäftsordnung

(1) Jedes Vorstandsmitglied hat dieseGeschäftsordnung durch Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung anzuerkennen. Die Quittungen sowie ein Exemplar der beschlossenen Geschäftsordnung sind bei der Genossenschaft aufzubewahren. Eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrates.

 

Diese Geschäftsordnung hat der

Vorstand am 01.06.2002 beschlossen.

Hamburg und Prinzhöfte den 01.06.2002

Der Vorstand

Uwe Müller

Michael Hönnig

Die Geschäftsordnung des Vorstandes (Go/V) im pdf-Format zum download: Go/V.

Geändert am: 22.02.2006, 18:09 Uhr
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