Geschäftsordnung der virtuellen Mitgliederversammlung
Version 2.1 vom 25.01.2005
§ 1 Einberufung
(1) Eine virtuelle Mitgliederversammlung kann jederzeit von jedem Mitglied der Genossenschaft einberufen werden.
(2) Die Einberufung erfolgt durch das Senden einer entsprechenden E-Mail an alle Mitglieder. Die Genossenschaft stellt zu diesem Zweck einen entsprechenden Mailverteiler bereit. Aus dem Betreff der E-Mail soll hervorgehen, dass es sich um die Einberufung einer vMV handelt.
(3) Die Einberufung soll begründen, warum die vMV einberufen wird.
§ 2 Ablauf
(1) Die vMV besteht aus einer Diskussionsphase und einer anschließenden Abstimmungsphase.
(2) Die Diskussionsphase beginnt mit der Einberufung.
§ 3 Anträge
(1) Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor Beginn der Abstimmungsphase Anträge stellen und bereits gestellt eigene Anträge abändern oder zurückziehen.
(2) Änderungsanträge (Anträge, die bei Annahme den Inhalt eines anderen Antrag verändern) sind nicht zulässig.
(3) Geschäftsordnungsanträge sind nicht zugelassen.
§ 4 Diskussion
(1) Jedes Mitglied hat Diskussionsrecht. Anzahl und Umfang der Diskussionsbeiträge sind nicht beschänkt.
(2) Die Genossenschaft stellt zur Durchführung der Diskussion geeignete Mittel der elektronischen Kommunikation zur Verfügung.
§ 5 Abstimmung
(1) Der Zeitpunkt, zu dem die Abstimmungsphase beginnt, wird durch den Vorstand oder durch das Mitglied, das die vMV einberufen hat, festgelegt und allen Mitgliedern per E-Mail angekündigt. Zwischen der Ankündigung und dem Beginn der Abstimmungsphase müssen mindestens drei Wochen liegen. Die Ankündigung kann zusammen mit der Einberufung erfolgen.
(2) Die Abstimmungsphase hat eine in der Ankündigung festzulegende Dauer von vier bis sieben Tagen. Sie muss mindestens einen Samstag, einen Sonntag sowie zwei Werktage umfassen.
(3) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Abstimmung erfolgt offen und namentlich. Die Abgabe einer Stimme erfolgt durch ein elektronisches Verfahren, das die Transparenz und Nachprüfbarkeit einer Stimmabgabe durch die Mitglieder sicherstellt.
(5) Nach Ende der Abstimmungsphase stellt der Vorstand bzw. das von ihm mit der Stimmauszählung beauftragte Mitglied unverzüglich das Abstimmungsergebnis fest und teilt es den Mitgliedern mit. Einsprüche gegen die Richtigkeit des festgestellten Abstimmungsergebnisses können nur innerhalb einer Woche erhoben werden.
§ 6 Protokoll
(1) Der Vorstand bzw. das von ihm mit der Stimmauszählung beauftragte Mitglied erstellen ein Protokoll der Mitgliederversammlung, das mindestens folgende Informationen enthält:
- das Datum des Beginns der vMV,
- das Datum von Beginn und Ende der Abstimmungsphase,
- die Namen der Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben,
- den Wortlaut der Anträge,
- die Abstimmungsergebnisse und
- Äußerungen, deren Aufnahme in das Protokoll ausdrücklich verlangt wurde.
(2) Das Protokoll wird auf der Website der Hostsharing eG veröffentlicht. Gegen das Protokoll kann innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung Einspruch erhoben werden.
Die Geschäftsordnung der virtuellen Mitgliederversammlung (Go/vMV) im pdf-Format zum download: Go/vMV Version 2.1 .

