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Geschäftsordnung des Aufsichtsrats Hostsharing eG

Version 1 vom 2. Mai 2003

§1 Grundsätze

(1) Der Aufsichtsrat der Hostsharing eG nimmt seine gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben als Kollegialorgan wahr und handelt durch und auf Grundlage von Beschlüssen nach dieser Geschäftsordnung.

(2) Diese Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Aufsichtsrats der Hostsharing eG im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen.

(3) Ein Vorsitzender des Aufsichtsrats wird nicht bestellt. Gesetzliche oder satzungsmäßige Rechte und Pflichten eines Vorsitzenden des Aufsichtsrats werden vom Aufsichtsrat wahrgenommen.

(4) Der Aufsichtsrat bedient sich der Mittel der elektronischen Kommunikation, um seine Aufgaben zu erfüllen. Es können virtuelle Aufsichtsratssitzungen abgehalten werden. Einzelheiten der technischen Abwicklung können im Einzelfall oder mit allgemeiner Geltung durch Beschlüsse festgelegt werden.

§2 Befassung

(1) Jedes Mitglied der Genossenschaft kann vom Aufsichtsrat die Befassung mit einem bestimmten Sachverhalt verlangen, wenn dieser Sachverhalt in den gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Aufsichtsrat fällt.

(2) Der Aufsichtsrat kann eine Befassung mit einem Sachverhalt ablehnen, wenn er bereits mit der Angelegenheit befasst war und keine neu hinzugekommenen oder bekannt gewordenen Tatsachen eine erneute Befassung rechtfertigen.

(3) Bestehen ernstliche Zweifel darüber, ob eine Sachfrage in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrat fällt, so kann zunächst über die Befassung als solche beschlossen werden.

(4) Zur Befassung mit einem Sachverhalt kann der Aufsichtsrat Dritte hinzuziehen, soweit keine Belange des Datenschutzes oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen.

(5) Der Aufsichtsrat bedient sich der Mittel der elektronischen Kommunikation, um sich mit einem Sachverhalt zu befassen.

§3 Anträge und Beschlüsse

(1) Der Aufsichtsrats handelt im Regelfall durch Beschlüsse.

(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und des Vorstands der Hostsharing eG kann dem Aufsichtsrat begründete Anträge zur Beschlussfassung vorlegen.

(3) Vor einem Beschluss des Aufsichtsrats soll sich dieser mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt befassen.

(4) Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats sind über eine beabsichtigte Beschlussfassung vorab zu informieren. Dabei soll der Beschlussgegenstand bekannt gemacht werden.

(5) Anträge und Beschlüsse sollen regelmäßig durch Mittel der elektronischen Kommunikation gestellt und herbeigeführt werden.

§4 Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat kann wirksame Beschlüsse herbeiführen, wenn seine Mitglieder gem. §3 Absatz 4 über die beabsichtigte Beschlussfassung informiert wurden und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

(2) Der Aufsichtsrat beschließt Anträge mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Stimmenthaltungen sind unzulässig. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

(4) Als beschlossen gilt derjenige Antrag, auf den die Mehrheit der Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats entfällt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, dass dem Abstimmungsprotokoll eine von ihm ausgefertigte Erklärung beigefügt wird.

(6) Beschlüsse des Aufsichtsrat sind mit einer Begründung zu versehen.

(7) Alle Beschlüsse des Aufsichtsrats sollen den Mitgliedern der Genossenschaft und betroffenen Dritten bekannt gemacht werden, falls Gründe des Datenschutzes oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht entgegenstehen.

(8) Falls dies nicht mit unverhältnismäszlig;igem Aufwand verbunden ist, kann den Belangen des Datenschutzes und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen i. S. d. Absatz 7 durch eine auszugsweise oder anonymisierte Veröffentlichung von Beschlüssen Rechnung getragen werden.

§5 Protokoll und Archiv

(1) Die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrat sind zu dokumentieren und zu archivieren.

(2) Die Archivierung kann, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen in elektronischer Form geschehen, wenn diese die gleiche Gewähr für eine dauerhafte und manipulationssichere Archivierung bietet.

(3) Soweit Belange des Datenschutzes oder der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht entgegenstehen, können alle Mitglieder der Genossenschaft die Dokumente des Aufsichtsrats einsehen.

(4) Soweit die Dokumente des Aufsichtsrats Informationen und Unterlagen enthalten, die dem Aufsichtsrat vom Vorstand zur Verfügung gestellt wurden, liegt die Entscheidung über den Zugang zu diesen Dokumenten beim Vorstand.

(5) Der Aufsichtsrat kann vor Einsichtnahme in seine Dokumente verlangen, dass von dem einsichtnehmenden Mitglied eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet wird, welche die Weitergabe von Informationen an Nichtmitglieder, die keiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ausschließt.

§ 6 Vertretung und Handlung

(1) Soweit der Aufsichtsrat nach dem Gesetz oder der Satzung rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben hat, muss diesen ein Beschluss nach dieser Geschäftsordnung zugrunde liegen.

(2) Der Aufsichtsrat kann einzelne Mitgliedern des Aufsichtsrats durch Beschluss für bestimmte Bereiche seines Aufgabengebiets zur Vertretung bevollmächtigen.

(3) Gibt ein Mitglied des Aufsichtsrats Erklärungen i. S. d. Absatz 2 ab, so hat er die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrat hierüber zu informieren.

(4) Beantragt ein Mitglied des Aufsichtsrats die Aufhebung einer Vollmacht nach Absatz 2, so gilt diese mit Antragstellung als aufgehoben.

(5) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Kontrollbefugnisse und damit zusammenhängende Informationsrechte des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand der Genossenschaft können von jedem Mitglied.

 

§ 7 Sitzungsgeld, Aufwendungsersatz

(1) Die Tätigkeit des Aufsichtsrats erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Sitzungsgeld.

(2) Aufwendungsersatz für tatsächlich entstandene und als solche nachgewiesene Auslagen, die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Rahmen Ihrer Tätigkeit entstehen, kann ausnahmsweise, auf Antrag hin und nach vorheriger Erteilung einer Genehmigung bewilligt werden.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 2 muss im Einzelfall getroffen und einstimmig vom Aufsichtsrat beschlossen werden und Bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch einen Vorstandsbeschluss. Der genehmigende Aufsichtsratsbeschluss muss den erstattungsfähigen Betrag der Höhe nach Begrenzen und muss mit einer Begründung versehen werden.

§8 Inkrafttreten, Geltung

(1) Diese Geschäftsordnung wurde am 2. Mai 2003 vom Aufsichtsrat beschlossen und tritt umgehend in Kraft.

(2) Der Bestand dieser Geschäftsordnung ist unabhängig von Änderungen in der personellen Zusammensetzung des Aufsichtsrat.

 

2. Mai 2003 / Sascha Loetz / Michael Mende / Dr. Roland Wandschneider

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (Go/Ar) im pdf-Format zum Download als Go/Ar .

Geändert am: 07.01.2006, 03:21 Uhr
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