Domains

Das Sunrise-Verfahren für eu.-Domains

Das Sunrise-Verfahren soll Rechteinhabern ermöglichen, sich .eu-Domains mit einem geschützten Begriff vor Beginn der allgemeinen Registrierung zu sichern.

Per dom-order-Formular vorgemerkte Domains werden zunächst für die freie Vergabe eingetragen. Soll eine Domain an einer der beiden Sunrise-Phasen teilnehmen, muss dies vom zuständigen Mitglied per E-Mail an bestellung(at)hostsharing.net veranlasst werden.

Informationen darüber, wie Domainnamen aufgebaut sein müssen, die in einer der Sunrise-Perioden registriert werden sollen, finden sich unter http://www.domain-bestellsystem.de/docs/eu-info.pdf (Abschnitt "Schreibweisen und Sonderzeichen").

Bei Sunrise-Anträgen ist es besonders wichtig, dass die im Auftrag (d.h. im dom-order-Formular) angegebenen Domaininhaber-Daten absolut korrekt und identisch mit den Daten des Rechte-Inhabers sind.

Letzter Termin zum Stellen von Sunrise-2-Aufträgen, die unmittelbar zu Beginn der Sunrise-Phase am 7. Februar 2006 an EURid, die Registry für .eu-Domains, übermittelt werden sollen, ist Hostsharing-intern Sonntag, der 22. Januar 2006. Später gestellte Sunrise-2-Aufträge werden erst wieder im Sunrise-2-Live-Betrieb nach dem 7. Februar weitergegeben.

Bei EURid bereits eingegangene Sunrise-Aufträge lassen sich unter http://www.whois.eu/ einsehen.

Wer erwägt, im Laufe (nicht vor Beginn) einer der Sunrise-Phasen noch einen Sunrise-Auftrag zu starten, kann und sollte sich dort darüber informieren, ob vor ihm bereits andere potentielle Berechtigte einen Antrag für die gleiche Domain gestellt haben, da auch die Sunrise-Aufträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bei EURid bearbeitet werden.

 

In der E-Mail an bestellung(at)hostsharing.net müssen neben der Domain selbst noch folgende Informationen enthalten sein, da wir diese bei der Beantragung der Sunrise-Teilnahme weitermelden müssen:

  • An welcher Sunrise-Phase die Domain teilnehmen soll.
  • Die Art des Rechts, das geltend gemacht werden soll. Das kann sein...

...in beiden Sunrise-Phasen:

    • öffentliche Einrichtung ("public body"): z.B. Name einer Stadt, Gemeinde, Behörde, Schule, Kammer
    • geographischer Begriff: z.B. "Zugspitze"
    • eingetragene Wortmarke oder Wort/Bildmarke ("trademark"): inationale Marke in mind. einem der 25 EU-Mitgliedsstaaten oder EU-Gemeinschaftsmarke oder IR-Marke mit Gültigkeit in mind. einem der 25 EU-Mitgliedsstaaten. Nachweis ist durch Kopie der Markenurkunde zu erbringen.

...in Sunrise-Phase 2 zusätzlich:

    • persönlicher Nachname ("family name"): z.B. "schmidt.eu", "mayer.eu"
    • Unternehmensname/Firma/Geschäftsbezeichnung ("company name"): Für Unternehmen aller Art. Die .eu-Domain muss exakt dem Namen entsprechen. Ausnahme: Rechtsform kann weggelassen werden, Leerzeichen durch Bindestrich ersetzen bzw. weglassen.
    • unterscheidungskräftiger Werktitel ("distinctive titles of protected literay and artistic works")
  • Die exakte Zeichenfolge des Rechts, wie sie auf dem Nachweisdokument (z.B. Handelsregisterauszug) gedruckt ist, einschließlich aller Leer- und Sonderzeichen. Bsp: Domain: "c-und-a.eu" -> Zeichfolge: "C&A GmbH"
  • In welcher Sprache das Nachweis-Dokument (z.B. die Markenurkunde) vorliegt.
  • Das Land, in dem das geltend gemachte Recht geschützt ist.

Registrierungsanträge in der Sunrise Periode

Teilnehmer der Sunrise Periode haben in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Registrierungsbedingungen und -richtlinien und der Sunriseregeln nebst Anhängen ("Frühere Rechte" Länderübersicht, Lizenzerklärung für eine eingetragene Marke, Erklärung für die Übertragung eines Frühreren Rechts) hierzu innerhalb von 40 Tagen ab Eingang des Registrierungsantrags bei EURid die erforderlichen Nachweise für die Rechte, die zur Teilnahme an der jeweiligen Phase berechtigen, in der vorgeschriebenen Form bei der zuständigen Bearbeitungsstelle einzureichen. Gehen die angeforderten Unterlagen nicht form- und fristgerecht bei der Bearbeitungsstelle ein, wird der Antrag des Teilnehmers von EURid als verfallen angesehen.

Der Teilnehmer ist daher im eigenen Interesse gehalten, sich über seine Möglichkeiten, Rechte und Pflichten im Rahmen des Überprüfungsverfahrens aus den o. g. Bedingungen und Regeln der EURid sowie etwaigen Hinweisen hierzu auf der Internetseite von EURid zu informieren.

Sicherzustellen ist, dass die bei der Bestellung der Domain angegebene e-mail-Adresse korrekt und bis zum Abschluss des Registrierungsverfahrens gültig und erreichbar ist.

Der Teilnehmer erhält eine Bestätigungs-email von unserem Registrar die mit folgenden Inhalten:

  • Domainname
  • Zeitpunkt des Antragseingangs
  • Position in der Wartereihe
  • Zeitpunkt, an welchem die Unterlagen zur Prüfung eingegangen sein müssen.

Der Antrag incl. Kontaktdaten des Teilnehmers wird in der Sunrise WHOIS-Datenbank veröffentlicht. Die Angaben werden in einer E-mail nebst .pdf-Dokument bestätigt. Diese Mail ist dann auszudrucken, mit weiteren Angaben zu ergänzen und dann mit den Unterlagen zum Nachweis des "früheren" Rechts binnen 40 Tagen nach Erhalt der ersten Bestätigungsmail unterschrieben an die in der eMail angegebene Adresse des belgischen Validation Agents Pricewaterhouse Cooper (PwC) versenden.

Ob unser Registrar einen Service zur Prüfung der formalen Anforderungen der notwendigen Dokumente anbietet, ist zur Zeit nicht bekannt.

Formale Vorgaben zur Einreichung der Nachweisdokumente:

Es gibt sehr strenge und Umfangreiche formale Vorgaben für die Einreichung der Nachweisdokumente. So führen z.B. mit einer Büroklammer zusammengeheftete Blätter zu einer Ablehnung der beantragten .eu Domain.
Die formalen Vorgaben sind in den Regeln für die Sunrise Period zu finden.
Die wichtigsten Vorgaben für die Einreichung der Beweisdokumente:

  • Zu jedem .eu-Domainantrag während der Sunrise Period muss genau ein Satz Nachweisdokumente eingereicht werden.
  • Es ist nicht möglich, nachträglich Beweisdokumente einzureichen.
  • Die Nachweisdokumente werden als Kopien in Papierform eingereicht. Eine Beglaubigung der Kopien ist nicht notwendig.
  • Das Einsenden per Fax oder E-Mail ist nicht erlaubt.
  • Die Dokumente müssen nach dem Einscannen menschenlesbar sein.
  • Bei dem Papier muss es sich um weiße, opake Blätter im Format DIN A4 (29.7 cm x 21 cm) oder im Letter Format (27.94 cm x 21.59 cm) handeln.
  • Die Blätter dürfen nur einseitig bedruckt sein.
  • Die Dokumente dürfen nicht mit Tinte oder Korrekturflüssigkeit bearbeitet oder in sonst einer Form verändert werden.
  • Die Blätter dürfen nicht gefaltet, zusammengeheftet, geklebt oder in sonst einer Form aneinander befestigt sein.
  • Die Dokumente müssen mit einem speziellen Deckblatt versehen sein, das bei der Registry heruntergeladen werden kann.
  • Alle Nachweisdokumente müssen in der gleichen offiziellen EU-Sprache geliefert werden, die auf dem Deckblatt anzugeben ist. Nötigenfalls müssen Nachweisdokumente von einem zertifizierten Übersetzer in die angegebene Sprache übersetzt werden.
  • Die Seiten müssen fortlaufend durchnummeriert sein, beginnend mit Seitennummer 1, das Deckblatt nicht eingeschlossen.

 

Fragen zu .eu-Domains beantworten wir weiterhin gerne auf der öffentlichen Mailingliste support(at)hostsharing.net.

 

Geändert am: 12.01.2006, 16:57 Uhr
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